Vereinssatzung

1. Der Verein führt den Namen

Delta Christliche Dienste

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung lautet der Name

Delta Christliche Dienste e.V.

2. Der Verein hat seinen Hauptsitz in Schweinfurt.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2. Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist

2.1 Die Verkündigung des Evangeliums des Herrn Jesus Christus, wie im Neuen Testament der Bibel aufgezeichnet. Die Verfolgung dieses Zieles soll in jeder geeigneten Form und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und Medien geschehen.

2.2 Dienst am Gemeinschaftskreis des Vereins entsprechend den Vereinsregeln von §2 Abs. 7, in diesem Sinne: Gottesdienst zu feiern, christliche Gemeinschaft zu üben und den Christen in die geistliche Reife zu führen. (Epheser 4: 4.)

2.3 Verkündigung und Schulung am Evangelium an anderen Orten, wo immer die Dienste seiner Leiter gewünscht werden.

2.4 Der Betrieb von Bibelschulen mit Seminaren und Video-Kursen.

2.5 Die Verbreitung von Bibeln und anderen christlichen Schriften.

2.6 Die Seelsorge.

2.7 Soziale Dienste. Das Angebot von Hilfe und Unterstützung an alle Menschen, z.B. Mittellose, Heimatlose, Alkohol- oder Drogenabhängige und andere Bedürftige, die bereit und gewillt sind, ihr Leben durch Gottes Wort verändern zu lassen.

2.8 Die Unterstützung von anderen christlichen Organisationen, Gemeinden, Gruppen und Gemeinschaften im In- und Ausland, die das volle biblische Evangelium verkündigen.

2.9 Die Einladung und Unterstützung von Predigern, Bibellehrern, Seelsorgern und Missionaren.

2.10 Die Veranstaltung von christlichen Vorträgen und Konzerten.

2.11 Die Anmietung oder der Erwerb von Wohnungen, Häusern, Sälen oder Grundstücken, die dem Zweck des Vereins dienlich sind.

3. Zur Realisierung des Vereinszwecks kann der Verein Zweckbetriebe betreiben. Ein Zweckbetrieb gilt nur dann als solcher, wenn er unmittelbar den unter § 2 Abs. 2 aufgeführten Zwecken dient. Mit etwaigen finanziellen Überschüssen ist ausschließlich nach dieser Vereinssatzung zu verfahren.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, d.h. Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen im Inland anerkannten gemeinnützigen Verein oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der oder die von der Mitgliederversammlung benannt wird, zwecks Verwendung zur Förderung der Verbreitung des vollen, biblischen Evangeliums.

7. Der Verein behält sich die Aufsetzung und Ausführung bestimmter vereinsinterner Regeln vor. Zu diesen Regeln sollen z.B. gehören:

Die theologische Auffassung, Mitgliedschaft im Gemeinschaftskreis, Gottesdienst- und Versammlungsordnung, neutestamentliche Verantwortungen, allgemeines Verhalten usw.

§3. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die an Jesus Christus glaubt und als ihren Herrn bekennt und die die neutestamentliche Ordnung einer christlichen Gemeinschaft in allen Bereichen befürwortet, insbesondere im geistlichen, körperlichen, ethischen, sozialen und finanziellen Bereich. Mitglieder des Vereins sollen nur geistliche Leiter i. S. des Neuen Testaments sein, die eine praktische und beratende Funktion im Leib Christi ausüben. Sie sollen überkonfessionell geprägt sein und können auch anderen christlichen Gemeinschaften dienen.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Berufung durch den Vorstand und ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Die Aufnahme soll in brüderlicher Übereinstimmung geschehen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4. Mit Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung des Vereins anzuerkennen.

§4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, haben mit ihrer Aufnahme Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Hauptversammlung.

2. Sämtliche Mitglieder haben alle aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Zwecke und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

3. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.

§5. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod.

2. Der Austritt errfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der vorher geleisteten Beiträge oder Spenden.

4. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlußgründe sind insbesondere:

4.1 Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins.

4.2 Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Gemeinschaftslebens des Vereins.

4.3 Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

5. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft für beendet erklären, wenn das Mitglied mindestens ein Jahr lang nicht mehr aktiv am Gemeinschaftsleben teilgenommen hat und auch eine zukünftige Teilnahme nicht abzusehen ist.
weiter